Aufgaben und rechtliche Grundlagen des Elternbeirats
Aufgaben, Rechte und Pflichten
- ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten (Art. 65 BayEUG)
- besteht am BvSG aus mindesten 5 und maximal 12 Mitgliedern (Art. 66 BayEUG)
- Amtszeit 2 Jahre (§19 GSO), bis zur Konstituierung des neuen EB
- Ausscheiden, wenn das Kind die Schule verlässt oder bei Rücktritt, dann rücken Ersatzmitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit nach (§19 GSO)
- Eheleute können nicht gleichzeitig dem EB angehören (§19 GSO)
- Entsendung von 3 Vertretern in das Schulforum (Art. 69 BayEUG)
Informationspflicht
- Recht auf Unterrichtung durch die Schulleitung, Prüfung von Anregungen und Vorschlägen (Art. 67 BayEUG)
- Sachaufwandsträger und Schulleiter müssen vom EB gehört werden (§20 GSO). Insbesondere
- kann der EB die Anwesenheit des Schulleiters und eines Vertreters des Sachaufwandsträgers verlangen (§20 GSO)
- müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Lehrerkonferenzen dem EB bekanntgegeben werden (§7 GSO)
- muss über die Verwendung von Elternbeiträgen zu schulischen Veranstaltungen informiert werden (§24 GSO)
- Vertretung im Disziplinarausschuss (auf Wunsch) (Art. 65, 86 BayEUG)
- Mitglieder des EB unterliegen der Verschwiegenheit (§20 GSO)
Anhörungspflicht
- bei allen Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind (Art. 67 BayEUG)
- Grundlegende organisatorische Fragen des Schulbetriebs (Pausenregelung, Einführung neuer Sprachfolgen)
- Zahl der Schulaufgaben / Veranstaltungen zur Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit
- Angebot von Wahlunterricht, Projekttagen, Studientagen, Schul-Partnerschaften
- Organisation der Schülerbeförderung / Ausgestaltung des Schulgebäudes / Grundlegende Fragen der Erziehung
- Anhörung des EB in der Lehrerkonferenz (§4 GSO)
Zustimmungspflicht
- Durchführung allgemeiner Veranstaltungen, die eine Zusammenarbeit von Schule und Eltern erfordern
- Erhebungen, die sich an Erziehungsberechtigte richten (§4 GSO)
- Nicht vorgeschriebene Vorhaben, die finanzielle Belastungen für die Eltern bringen, z.B. Schüleraustausch, Schulfahrten (§20 GSO)
- Einführung neuer Lehrmittel (Art. 51 BayEUG)
- Festsetzung unterrichtsfreier Tage (§20 GSO)
- Zeitlich befristete Abweichung von bzw. Flexibilisierung der Stundentafel (§43 GSO)
- Ersetzung des Zwischenzeugnisses durch schriftliche Notenbilder (§71 GSO)
- Gravierende disziplinarische Maßnahmen gegen einen Schüler (§17 GSO)